Satzung
Bürgemeinschaft Baiersbronn e. V.
Neufassung v. 07.11.2012
S a t z u n g
Inhalt:
I. Name, Sitz und Zweck | §§ 1 bis 3 |
II.Mitgliedschaft | §§ 4 bis 6 |
III. Beiträge | §§ 7 bis 8 |
IV. Organe des Vereins | §§ 9 bis 12 |
V. Verwaltungsführung | §§ 13 bis 14 |
VI. Auflösung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen | §§ 15 und 17 |
VR 458
Amtsgericht Freudenstadt
Beschluss der Mitgliederhauptversammlung im _______
I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Bürgergemeinschaft Baiersbronn e. V.
2. Der Verein hat den Sitz in Baiersbronn
3. Der Verein ist im Vereinsregister Nr. 458 Amtsgericht Freudenstadt eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein fördert Kunst, Kultur und den Heimatgedanken.
3. Er pflegt die natürlichen Heilschätze des Klimas und der Landschaft, um diese der Gesunderhaltung, sowie körperlicher und geistiger Förderung nutzbar zu machen.
4. Dieser Zweck wird durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich verwirklicht.
§ 3
Mittelverwendung
1. Etwaige Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a ESTG beschließen
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder
1. Mitglied des Vereines kann jeder werden, der zur Unterstützung und Förderung des Vereinszweckes bereit ist. Dies könne:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen
c. nicht rechtsfähige Vereine
d. Kapital- und Personengesellschaften
e. Körperschaften des öffentlichen Rechtes sein.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.
2. Voraussetzung ist eine schriftliche Mitgliedserklärung.
3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereines.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod oder durch Ausschluss.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vorher zu hören. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruches zu. Der Widerspruch ist innerhalb einer Ausschussfrist von einem Monat schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtausschuss.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keine Ansprüche an den Verein
III. Beiträge
§ 7
Beiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag.
2. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrages.
3. Die Beiträge werden jährlich im voraus fällig
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
a. Alle Mitglieder haben Wahl-, Stimm- und Antragsrecht.
2. Pflichten
a. Alle Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Vereines.
b. Sie sind zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet.
c. Sie haften gegenüber dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinsatzung.
d. Sie haben die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins schädigt.
IV. Organe des Vereines
§ 9
Organe des Vereines
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtausschuss
3. Der Vorstand
§10
Die Mitgliederhauptversammlung
1. Die Mitgliederhauptversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Die Mitgliederhauptversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Schwarzwälder Bote oder im Murgtalboten.
3. Anträge zur Tagesordnung, die der Abstimmung bedürfen, müssen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederhauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Über den Verlauf der Mitgliederhauptversammlung, insbesondere über deren Beschluss, ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, wenn er dies mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Er ist verpflichtet eine solche einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordert.
§ 11
Gesamtausschuss
1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. weitere Ausschussmitglieder, die bei der Mitgliederhauptversammlung vorzuschlagen und zu wählen sind.
2. Der Gesamtausschuss wird von der Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er entscheidet über durchzuführende Veranstaltungen und über satzungsgemäße Ausgaben ab 3.000,- Euro. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch seine/seinen Stellvertreter.
3. Die Beschlüsse des Gesamtausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Gesamtausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Beim Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes führen die restlichen Mitglieder des Ausschusses die Geschäfte bis zur Nach- oder Neuwahl durch die Mitgliederhauptversammlung weiter.
Die Nachwahl gilt nicht für eine zweijährige Amtszeit, sondern für den Zeitraum bis eine Neuwahl aller Vorstands- und Ausschussmitglieder gemäß der Satzung erfolgt.
§ 12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassier
d. dem Schriftführer
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar je einzeln
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Neben den Organen des Vereines – laut Satzung – können ohne zeitliche Begrenzung unter der Leitung des Vorstands- oder Ausschussmitgliedes besondere Arbeitsgruppen gebildet werden, welche für besondere Vorhaben im Vereinsleben konstituiert werden.
6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so führt ein anderes Mitglied des Vorstandes die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung weiter. Eine Nachwahl erfolgt entsprechend § 11 Ziffer 4.
V. Verwaltungsführung
§ 13
Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederhauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Amtdauer von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Gesamtausschuss angehören.
Die Rechnungsprüfer sollten die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereines sachlich und rechnerisch prüfen und der Mitgliederhauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen
§ 14
Haftungseinschränkung
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VI. Auflösung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
§ 15
Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereines bestellt die Mitgliederhauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist nach Beendigung der Liquidation das noch vorhandene Vereinsvermögen nach Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeinde Baiersbronn zu übertragen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst, Kultur und des Heimatgedanken zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden muss.
§ 16
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Freudenstadt
§ 17
Schlussbestimmungen
Die alte Satzung vom 21.03.2001 ist mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung 2013 aufgehoben. Soweit die Satzung keine Regelungen trifft oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.